Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinn & Strak Installations GmbH

Allgemeines

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist der Sinn & Strak Installationen GmbH mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Nußdorferstraße 53, 1090 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgericht Wien unter FN 476651h (im Folgenden kurz „Sinn & Strak“), ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes.

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Sinn & Strak GmbH (nachfolgend „S&S“ genannt). Als „Auftraggeber“  wird jede natürliche oder juristische Person oder Personen- oder Handelsgesellschaften bezeichnet, welche mit der S&S in Vertragsbeziehung steht,  auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese AGB gelten sowohl für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als auch für Unternehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung mit S&S ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2. Es gilt gegenüber dem Auftraggeber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar im Internet unter www.sinn-strak.at.

1.3. Die S&S kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB. 

1.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen Zustimmung der S&S. 

1.5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der S&S ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, ansonsten sind diese für die S&S unverbindlich, auch wenn die S&S ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

2. Angebot/Vertragsabschluss 

2.1. Angebote der S&S sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens der S&S oder von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Auftraggeber erst durch die schriftliche Bestätigung der S&S verbindlich. 

2.3. Kostenvoranschläge werden von S&S nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, so wird S&S den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind jedenfalls entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. 

3. Preise

3.1. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so ist die S&S berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen. 

3.2. Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird der jeweilige Überstundenzuschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund des Auftraggebers  zu Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem KFZ, sowie andere Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

4. Leistungsänderung 

4.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 

4.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der S&S vorbehalten. 

5. Leistungsführung 

5.1. Zur Ausführung der Leistung ist die S&S frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 

5.2. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen. Das Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 

6. Beschränkung Leistungsumfang 

6.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich. Solche Schäden sind von der S&S nur zu verantworten, wenn diese vorsätzlich verursacht wurden. 

6.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit, für welche S&S keine Gewähr übernimmt. 

6.3. Vom Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

7. Leistungsfristen und Termine 

7.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die S&S nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind. 

7.2. Hat die S&S eine Verzögerung der Lieferung/Leistung zu vertreten, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.

8. Beigestellte Waren 

8.1. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. 

9. Zahlung

9.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden 30 % des Entgeltes bei Leistungsbeginn, Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig. 

9.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

9.3. Werden der S&S nach Vertragsabschluss Umstände über Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die S&S berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen, sowie die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 

9.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen der S&S ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Kunde zahlungsunfähig geworden ist. 

9.5. Bei Zahlungsverzug ist die S&S berechtigt, offene Forderungen mit 12 % Zinsen p.a. zu verzinsen. Bei Mahnungen werden Mahnspesen pro Mahnung in der Höhe von € 8,00 verrechnet.

10. Eigentumsvorbehalt 

10.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der S&S. 

10.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden der S&S Umstände gemäß 9.3. bekannt, ist die S&S berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder  zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. 

11. Unser geistiges Eigentum 

11.1. Pläne, Skizzen, und sonstige Unterlagen, die von der S&S beigestellt oder durch Beitrag der S&S entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der S&S. 

11.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der S&S. 

11.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 

12. Gewährleistung 

12.1 Wenn im Folgenden oder aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. 

12.2. Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen der S&S beträgt sechs Monate ab Übergabe, sofern der Auftraggeber selbst Unternehmer ist. 

12.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. 

12.4. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der S&S der Auftraggeber selbst oder ein nicht von der S&S ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 

12.5. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl der S&S eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. 

12.6. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt. 

12.7. Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. § 924 und § 933b ABGB finden keine Anwendung. 

13. Haftung 

13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die S&S bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten. 

13.2. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die S&S abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 

13.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 

13.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der S&S, aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. 

13.5 Die Haftung der S&S ist ausgeschlossen für  Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von der S&S autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die S&S nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. 

13.6. S&S haftet darüber hinaus nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung. 

13.7. Sofern ein Pönale zu Lasten von S&S vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen. 

14. Salvatorische Klausel 

14.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

15. Subunternehmer 

15.1. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig. 

16. Allgemeines 

16.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 

16.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

16.3. Erfüllungsort ist Wien. 

16.4. Ausschließlich zuständig in Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, für die die vorliegenden Geschäftsbedingungen Geltung haben, ist das für den 1. Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen berufene Gericht.

Stand September 2018

Zum Seitenanfang